Falschparken ist teuer
- Mai 17th Mai 2010
- Eingetragen inkfz versicherung
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Das Falschparken und -halten ist eine so genannte Verkehrs-Ordnungswidrigkeit. Verstöße können mit Geldbußen, Punkten im Verkehrszentralregister (in Flensburg) und einem Fahrverbot bestraft werden. In bestimmten Fällen wird ein falsch parkender Wagen abgeschleppt.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwischen Verboten für das Halten und für das Parken des Fahrzeugs. In der Regel gilt folgender Unterschied zwischen Halten und Parken: “Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt”. In Einzelfällen darf man nicht einmal kurz anhalten ohne das Fahrzeug zu verlassen, z. B. an Taxiständen.
Das unzulässige Halten ist dabei deutlich günstiger als das unzulässige Parken. Beim Halten ist man abhängig vom Umfang des Verstoßes mit 10 bis 20 Euro dabei. Das unzulässige Halten an einem Taxistand (ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) kostet z. B. 10 Euro.
Das unzulässige Parken kostet zwischen 5 und 40 Euro (+ 1 Punkt).
Dabei wird die Geldbuße beim unzulässigen Parken ohne (erforderliche) Parkscheibe oder bei abgelaufenem Parkschein je nach Überschreiten der Höchstparkdauer berechnet. Bei bis zu 30 Minuten Überschreitung ist man mit 5 Euro dabei, bei über drei Stunden Überschreitung kostet ein Verstoß jedoch bereits 25 Euro.
Das Falschparken, z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m vor bzw. bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot oder im eingeschränkten Halteverbot, kostet 15 Euro Geldbuße. Diese erhöht sich um weitere 10 Euro, wenn durch den Parkverstoß jemand anders behindert wird.
Noch teurer wird es, wenn man ein Rettungsfahrzeug durch falsches Parken behindert. Dieser Verstoß kostet 40 Euro sowie zusätzlich einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister.
Um ein falsch geparktes Auto als Verkehrshindernis zu beseitigen, darf es in einigen Fällen sogar abgeschleppt werden. Wann dies erlaubt ist, ist allerdings nicht immer leicht zu erkennen. In einem Fall wurde das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeuges zum Beispiel durch ein Gericht im Nachhinein gebilligt, obwohl der betroffene Fahrer seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte und nachweislich innerhalb kurzer Zeit zur Stelle gewesen wäre (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001).
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